Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 862
Anspruch wegen Besitzstörung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle