Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1624
Ausstattung aus dem Elternvermögen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle