Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 692
Änderung der Aufbewahrung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 693 Ersatz von Aufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle