Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1077
Kündigung und Zahlung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1078 Mitwirkung zur Einziehung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle