Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1235
Öffentliche Versteigerung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1236 Durchführung der Versteigerung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle