(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 951
Entschädigung für Rechtsverlust
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 952 Eigentum an Schuldurkunden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle