(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 936
Erlöschen von Rechten Dritter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle