(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 416
Übernahme einer Hypothekenschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 417 Einwendungen des Übernehmers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle