(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.
(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 582a
Inventarübernahme zum Schätzwert
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 583 Pächterpfandrecht am Inventar
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle