(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1062
Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle