(1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
- 1. den Mündel a)in einer Einrichtung über Tag und Nacht oderb)in sonstigen Wohnformenbetreut und erzieht oder
- 2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1795
Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1796 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle