(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2058
Gesamtschuldnerische Haftung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2059 Haftung bis zur Teilung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle