Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 585
Begriff des Landpachtvertrags
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 585a Form des Landpachtvertrags
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle