(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 76
Eintragungen bei Liquidation
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle