§ 1458 (weggefallen)

§ 1458 BGB wurde gestrichen
Synopse: § 1458 BGB alte Fassung gültig bis 12.08.2017

§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten

Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.

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