Synopse: § 1458 BGB alte Fassung
gültig bis 12.08.2017
§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1457
Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1458 (weggefallen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle