(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1774
Vormund
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1775 Mehrere Vormünder
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle