Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1991
Folgen der Dürftigkeitseinrede
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle