Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 650u
Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 650v Abschlagszahlungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle