Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1473
Unmittelbare Ersetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle