Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2191
Nachvermächtnisnehmer
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2192 Anzuwendende Vorschriften
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle