Vorherige
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Nächste(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.
(3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.
(4) Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1600
Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle