Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 180
Einseitiges Rechtsgeschäft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 181 Insichgeschäft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle