Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1197
Abweichungen von der Fremdgrundschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1198 Zulässige Umwandlungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle