(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 49
Aufgaben der Liquidatoren
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle