Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 796
Einwendungen des Ausstellers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle