Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 283
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle