Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 982
Ausführungsvorschriften
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle