Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 852
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 853 Arglisteinrede
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle