(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle