Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1202
Kündigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1203 Zulässige Umwandlungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle