Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 297
Unvermögen des Schuldners
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 298 Zug-um-Zug-Leistungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle