Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 327c
Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 327d Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle