(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
- 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4. das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2. das Jugendamt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1773
Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1774 Vormund
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle