Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 443
Garantie
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 444 Haftungsausschluss
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle