Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 454
Zustandekommen des Kaufvertrags
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 455 Billigungsfrist
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle