(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.
(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1232
Nachstehende Pfandgläubiger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1233 Ausführung des Verkaufs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle