(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1198
Zulässige Umwandlungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle