Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2366
Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2367 Leistung an Erbscheinserben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle