(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 396
Mehrheit von Forderungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle