Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1846
Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle