(1) Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
(3) (weggefallen)
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1596
Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1597 Form
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle