Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 155
Versteckter Einigungsmangel
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle