§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 514
Unentgeltliche Darlehensverträge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle