Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 731
Kündigung der Gesellschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 732 Auflösungsbeschluss
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle