Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 952
Eigentum an Schuldurkunden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle