Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 148
Bestimmung einer Annahmefrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle