Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1715
Beendigung der Beistandschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1716 Wirkungen der Beistandschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle