(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1076
Nießbrauch an verzinslicher Forderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1077 Kündigung und Zahlung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle