(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 432
Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle