(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1466
Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle